Satzung

des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. April 2016)

§ 1
Name, Sitz

1. Der Verband, eine Vereinigung in Mecklenburg-Vorpommern bestehender Golfverei-
ne und Golfbetreibergesellschaften, heißt

Golfverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

2. Sitz des Verbandes ist Schwerin. Er ist in das Vereinsregister bei dem AG Schwerin

eingetragen. Der Verband ist Mitglied des Landessportbund Mecklenburg-
Vorpommern e.V. und des Deutschen Golf Verband e.V. (DGV).

§ 2
Zweck

1. Zweck des Verbands ist die Förderung des Golfsports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Durchführung von überregionalen und regionalen Wettspielen,
b. die Aufstellung von Mannschaften für überregionale und regionale Wettspiele,
c. die Vertretung der Interessen des Golfsports in Mecklenburg-Vorpommern
und die Pflege der Beziehungen zu anderen Körperschaften, insbesondere
anderen Sport- und Tourismusverbänden und der Landespolitik,

d. die Koordination und Vertretung der Interessen der im Land Mecklenburg-
Vorpommern ansässigen Verbandsmitglieder

e. die Förderung des Breiten- und Spitzensports unter besonderer Berücksichti-
gung der Kinder und Jugendlichen,

f. die Förderung der Aus- und Weiterbildung geeigneter Wettspielleiter und
Wettspielleiterinnen für den Golfsport,
g. die Bekämpfung des Dopings,

h. die Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Durchführung ihrer Aufga-
ben und i. die Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes.
3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausge-
schlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Der Verband kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des
Verbandszwecks dienen. Er darf hierzu mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
insbesondere auch Körperschaften mit gleichartiger Zielsetzung gründen oder sich an
solchen Körperschaften beteiligen. Macht der Verband hiervon Gebrauch, so hat das
Präsidium der Mitgliederversammlung jährlich für jede (der) Körperschaft(en) einen
Haushaltsplan zur Bestätigung vorzulegen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

1. Der Verband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Er kann Ehrenmitglie-
der haben.

2. Ordentliche Mitglieder sind ordnungsgemäß gegründete deutsche Golfvereine und

vergleichbare Organisationen, insbesondere Golfbetreibergesellschaften. Die Ver-
gleichbarkeit richtet sich nach den Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des

Deutschen Golf Verbandes e.V. in der jeweils geltenden Fassung.
3. Außerordentliche Mitglieder können private oder juristische Personen sein, die den
Golfsport fördern. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung
Rederecht. Sonstige Mitgliedschaftsrechte stehen ihnen nicht zu.
4. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Aufnahme durch das Präsidium. Einzelheiten

werden in den für die Mitglieder verbindlichen Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtli-
nien des Deutschen Golf Verbandes e.V. geregelt.

5. Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist den Mitgliedern des Verbands in Textform

bekannt zu geben. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, innerhalb von zwei Wo-
chen nach Zugang der Bekanntmachung gegenüber dem Präsidium einen begründe-
ten Widerspruch gegen die Aufnahme zu erheben. Für die Wahrung der Frist ist der

Zugang des Widerspruchs beim Präsidium maßgebend.

Über den Widerspruch entscheidet das Präsidium abschließend. Wird dem Wider-
spruch nicht stattgegeben bzw. erfolgt ein Widerspruch nicht, so wird dem Antrag

entsprochen. Ordentliche Mitglieder werden erst aufgenommen, wenn sie Mitglieder
im DGV sind.
6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, welcher mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäfts-
jahres des Verbands gegenüber dessen Präsidum schriftlich anzuzeigen ist,

b) mit der Auflösung eines Mitglieds, bzw. – bei natürlichen Personen – dessen Tod,
c) durch den Ausschluss, der, insbesondere bei verbandswidrigem Verhalten, mit

2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder be-
schlossen werden kann,

d) mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds im DGV.

7. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Golfsport in Mecklen-
burg-Vorpommern besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Präsidiums

zum Ehrenmitglied wählen. Waren solche Personen Mitglieder des Präsidiums, so
können sie zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.

Ehrenpräsidenten können an Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil-
nehmen. Im Übrigen stehen Ehrenmitgliedern und -präsidenten keine Mitgliedschafts-
rechte zu.

§ 5
Beitrag

1. Ordentliche Mitglieder sind für jedes ihrer Mitglieder bzw. jeden ihrer Spielberechtig-
ten zur Zahlung eines Beitrages an den Verband verpflichtet.

2. Außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung eines pauschalen Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Ehrenmitglieder und -präsidenten sind von der Zahlung eines Beitrages
befreit.

4
3. Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Präsidiums.
4. Der Beitrag wird – auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft – für
das gesamte Jahr geschuldet.

5. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise in Ver-
zug, gelten seine Rechte aus dieser Satzung bis zum vollständigen Ausgleich des

Zahlungsrückstandes als suspendiert.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl der Präsidiumsmitglieder,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts über die wirtschaftliche Lage des
Verbands durch den Schatzmeister,
c) die Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 5 S. 2 dieser Satzung sowie die

Entgegennahme und Bestätigung des Haushaltsplans für (eine) Körper-
schaft(en) im Sinne der vorgenannten Regelung,

d) die Entlastung des Präsidiums,
e) die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme ihres Berichts,

f) die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Fra-
gen und Anträge,

g) die Entscheidung über Satzungsänderungen,
h) die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten und
i) die Entscheidung über die Auflösung des Verbands.

Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten des Ver-
bands, die nicht nach dieser Satzung oder dem Gesetz anderen Organen des Ver-
bands zugewiesen sind.

2. Das Präsidium beruft spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine ordentli-
che Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens drei Wochen vorher

unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte eingeladen werden müssen. Die ordentli-
che Mitgliederversammlung soll vor dem jährlich stattfindenden DGV-Verbandstag

abgehalten werden.

3. Die Einberufung erfolgt per einfachem Brief oder auf elektronischem Wege. Die Ein-
ladung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn

diese wenigstens drei Tage vor Ende der Einladungsfrist an die zuletzt vom Mitglied
dem Verband bekanntgegebene Postanschrift oder mail-Adresse versandt wurde. Die

Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband Änderungen der Postanschrift oder mail-
Adresse unverzüglich mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Las-
ten des Mitglieds.

4. Anträge, die auf der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
berücksichtigt werden sollen, sollen dem Präsidium bis spätestens Ende Februar des
laufenden Jahres vorliegen. Später gestellte Anträge werden nur dann berücksichtigt,

wenn sie dem Präsidium so rechtzeitig vorliegen, dass sie bei der Erstellung der Ta-
gesordnung berücksichtigt werden können. Nicht berücksichtigt werden solche An-
träge, die zehn Tage oder weniger vor der Einberufung der ordentlichen Mitglieder-
versammlung beim Präsidium eingehen.

Mitglieder des Präsidiums können jederzeit Anträge zur Tagesordnung stellen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle vom Vize-
präsidenten, bei dessen Verhinderung vom an Lebensjahren ältesten anwesenden

Präsidiumsmitglied geleitet.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, die insbesondere
die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und

die gefassten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen wiederzuge-
ben hat.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der or-
dentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ge-
fasst. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung, entscheidet die Stimme

des Versammlungsleiters. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
9. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim.
10. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen 3 Wochen eine neue

Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der stimmberech-
tigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einberufung hinzu-
weisen.

11. Stimmberechtigt bei den Mitgliedsvereinen ist deren Präsident oder ein von dem Mit-
gliedsverein schriftlich bevollmächtigtes

– Vorstandsmitglied des eigenen Mitgliedsvereins,
– Vorstandsmitglied eines anderen Mitgliedsvereins oder
– Mitglied des Präsidiums des Verbands.
Stimmberechtigt bei den Golfbetreibergesellschaften sind deren gesetzliche Vertreter
oder ein von diesen schriftlich Bevollmächtigter. Die Vollmacht ist spätestens in der
Mitgliederversammlung vorzulegen.

12. Die Stimmverteilung der ordentlichen Mitglieder des Golfverbandes Mecklenburg-
Vorpommern e.V. richtet sich nach der jeweils gültigen Stimmenregelung des DGV

zum Verbandstag des laufenden Kalenderjahres. Jedes Mitglied, das gleichzeitig Mit-
glied im Landessportbund des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist, hat eine zusätz-
liche Stimme. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

haben kein Stimmrecht.
13. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag der Kassenprüfer
über die Entlastung des Präsidiums.

§ 7

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung in der für
die ordentliche Mitgliederversammlung gültigen Form einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die

Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe der Gegenstände der Ta-
gesordnung verlangen.

3. § 6 gilt entsprechend auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8
Kassenprüfer

Die Kassenprüfung des LGV obliegt zwei ehrenamtlichen, von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählten, Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis ihrer Prüfung berichten.

§ 9
Geschäftsführung

9.1 Die Geschäfte des Verbandes werden durch das Präsidium geführt. Das Präsidium ist
berechtigt, Geschäftsführer (als besondere Vertreter nach § 30 BGB) zu bestellen
und sich eine Geschäftsordnung zu geben.

9.2 Dem oder den besonderen Vertreter(n) kann vom Präsidium die Besorgung sämtli-
cher operativer Tätigkeiten des täglichen Lebens übertragen werden. Dies umfasst

die Kommunikation des Verbands, Vertragsangelegenheiten, Finanzangelegenheiten
und auch die Übertragung der Personalverantwortung einschließlich der Einhaltung

der gesetzlichen Arbeitgeberpflichten. Der konkrete Umfang der übertragenen Aufga-
ben bestimmt sich nach Maßgabe des der Übertragung zugrunde liegenden Be-
schlusses des Präsidiums.

§ 10
Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus mindestens 4 Personen, nämlich:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
Das Präsidium kann erweitert werden. Mitglieder des Präsidiums müssen nicht dem

Vorstand eines Mitgliedsvereins oder der Geschäftsführung einer Golfbetreibergesell-
schaft angehören.

2. Der Präsident vertritt das Präsidium in der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungs-
falle des Präsidenten wird das Präsidium von einem der zwei Vizepräsidenten oder

dem Schatzmeister vertreten.
3. Das Präsidium vertritt den LGV gerichtlich und außergerichtlich.
Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, von den übrigen Präsidiumsmitgliedern
sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Das Präsidium wird auf der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Die
Amtszeit gilt bis zur Neuwahl, eine Wiederwahl ist möglich.
5. Beim Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtsdauer kann sich das
Präsidium selbst durch Ernennung eines ordentlichen Mitglieds als kommissarischen
Vertreter ergänzen oder einem Mitglied eine bestimmte Funktion zuweisen. Die
Amtszeit des kommissarischen Vertreters dauert längstens bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung; in dieser ist das Präsidium durch Wahl eines neuen
Mitglieds zu ergänzen, dessen Amtszeit der des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds entspricht.

6. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Beiratsmitglieder
können zu den Präsidiumssitzungen eingeladen werden.

§ 11
Präsidiumssitzungen

1. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, welche regelmäßig mindestens
ein Mal pro Kalendervierteljahr stattfinden sollen. Eine Sitzung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Bei Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Präsident – im Falle
seiner Abwesenheit – der Vertreter.

2. Präsidiumssitzungen sind mindesten 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesord-
nung und vorliegender Anträge einzuberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll auf-
zunehmen.

§ 12
Ausschüsse

1. Das Präsidium kann zu seiner Unterstützung für einzelne Aufgaben Ausschüsse bil-
den.

2. Das Präsidium hat die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Ausschüsse abzu-
grenzen. Die Vorsitzenden und Mitglieder der in Absatz 1 genannten Ausschüsse

werden vom Präsidium befristet für die Dauer von vier Jahren ernannt. Eine vorzeiti-
ge Abberufung liegt im Ermessen des Präsidiums.

3. Die Ausschüsse bestimmen ihre Geschäftsordnung selbst.

§ 13
Verbandsordnungen

Es gelten die nachfolgenden Verbandsordnungen:
1. Bestandteil dieser Satzung sind die Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien (AMR)
in der jeweils geltenden Fassung
2. Das Präsidium ist zuständig für die nachfolgenden Ordnungen:

– Verfahrensordnung für Präsidium und Ausschüsse (VO)
– Anti – Doping – Ordnung (ADO)
– Spielordnung für Wettspiele (Ligastatut)
– Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Über den Erlass der vorstehenden Ordnungen, deren Änderung und Ergänzung be-
schließt das Präsidium.

§ 14

Verstöße gegen die Satzung

1. Bei Verstößen gegen die Satzung, eine Verbandsordnung oder den Zweck des Ver-
bandes durch ein Mitglied sowie dessen Vereinsmitglieder bzw. Spielrechtsinhaber

kann das Präsidium gegenüber dem Verbandsmitglied einzeln oder nebeneinander
folgende Ordnungsmaßnahmen beschließen:
a) Verwarnung,
b) Auflage,
c) Geldbuße,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss,
e) Streichung und / oder
f) befristete oder dauernde Wettspielsperre.

2. Ist in einer Verbandsordnung für die Ahndung von Verstößen bzw. für die Verhän-
gung im Einzelnen bezeichneter Sanktionen ein anderes Verbandsorgan (bspw. ein

Ausschuss) benannt, ist dieses anstelle des Präsidiums zuständig.
3. Gegen die Beschlüsse des Präsidiums nach Abs. 1 lit. a) bis f) steht den Betroffenen
eine Überprüfung durch das Schiedsgericht zu.
4. Einzelheiten kann die Rechts- und Verfahrensordnung regeln.

§ 15

Disziplinar-, Spielverstoß- und Schiedsgerichtsangelegenheiten

1. Für Entscheidungen über Verstöße gegen die Satzung bzw. Verbandsordnungen
oder die Ahndung von Verstößen in Disziplinarsachen und für alle zivilrechtlichen
Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern im Zusammenhang mit
dem Mitgliedsverhältnis und seiner Beendigung ist, vorbehaltlich der Regelung in
§ 15 Ziffer 2, unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht zuständig.

a) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

b) Der Verband und das Mitglied bestimmen je einen Beisitzer. Die Beisitzer
müssen Mitglieder eines Verbandsmitglieds sein.

c) Die Beisitzer benennen einen Dritten zum Vorsitzenden. Er muss nicht Mit-
glied eines Verbandsmitglieds sein.

d) Der das Schiedsgericht Anrufende hat der Gegenpartei seinen Beisitzer zu
bezeichnen und sein Verlangen darzulegen, sowie sie aufzufordern, ihrerseits
binnen einer zumindest zwei Wochen umfassenden Frist ihren Beisitzer zu
bestimmen; wird der Beisitzer nicht innerhalb der Frist bestimmt, so ernennt
ihn auf Antrag der Direktor des Amtsgerichts Schwerin.

e) Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Schiedsspruch ist
nach mündlicher Verhandlung zu erlassen.

2. Für die Ahndung von Verstöße gegen die Anti – Doping – Ordnung des Verbandes ist
die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. zuständig. Es gilt dessen
Sportschiedsgerichtsordnung.

§ 16
Auflösung des Verbandes

1. Über die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes beschließt die Mitgliederver-
sammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es für die Förderung des Golfsports
zu verwenden hat.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und setzt die bis dahin geltende Fassung außer Kraft.