Amtsgericht Schwerin hebt Sperre des LGV M-V auf – Golfverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Amtsgericht Schwerin hebt Sperre des LGV M-V auf

Amtsgericht Schwerin hebt Sperre des LGV M-V auf

Das AG Schwerin hat eine vom Golfverband Mecklenburg-Vorpommern anlässlich der Landeseinzelmeisterschaften 2014 ausgesprochene Sperre für unwirksam erklärt. Der Golfverband hat gegen eine Teilnehmerin der Landeseinzelmeisterschaften am 23. und 24. August 2014 eine Sperre für sämtliche Verbandswettspiele verhängt. Grund für die Sperre war die aus Sicht des LGV vorliegende Manipulation eines Wettspielergebnisses. Die Sperre war für den Zeitraum vom 24. August 2014 bis zum 23. August 2015 ausgesprochen worden.

Das AG Schwerin hat mit Urteil vom 28. Juli 2015 die Unwirksamkeit dieser Sperre festgestellt. Es hat in seinem Urteil zwar ausdrücklich festgestellt, das die Spielerin unbestritten eine Regelverletzung begangen habe, indem sie ihre unrichtige und zumindest nicht ausreichend auf Richtigkeit überprüfte Scorekarte im Clubsekretariat abgab. Allerdings ist das AG Schwerin der Auffassung, dass aus den Wettspielbedingungen für den einzelnen Spieler nicht eindeutig genug hervorgehe, ob für Sanktionen wegen Verstößen der DGV-Vorstand oder aber der LGV-Vorstand zuständig sei. Angesichts dieser Unklarheit war – so dass Gericht – die Zuständigkeit des LGV-Vorstands nicht zweifelsfrei gegeben.

Der LGV M-V hält dieses Verständnis der Bedingungen für seine eigenen Verbandswettspiele für unzutreffend. Angesichts des Umstandes, dass die Frist für eine Berufung in dieser Sache erst nach dem Ende der ausgesprochenen Sperre ablief, aber auch als Beitrag für eine abschließende Erledigung dieser Angelegenheit hat sich der LGV M-V jedoch entschieden, das Urteil des AG Schwerin nicht anzugreifen. Die Wettspielbedingungen werden überarbeitet und die Zuständigkeit des LGV-Vorstands künftig ausdrücklich klargestellt werden.